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Die Auflösung der Handschriftensiglen und Hinweise zur Edition finden Sie hier.Zum Inhalt dieser Website
Die Falschen Dekretalen Pseudoisidors gehören zu einem Komplex kirchenrechtlicher Fälschungen, die um die Mitte des 9. Jahrhunderts auftauchen. Entstanden sind sie wohl im 2. Viertel des 9. Jahrhunderts. Die wichtigsten weiteren Bestandteile des Fälschungskomplexes sind eine Sammlung angeblicher fränkischer Herrschergesetze, die Falschen Kapitularien des Benedictus Levita sowie eine verfälschte Version der sogenannten Hispana, einer Sammlung von Konzils- und Papsttexten, die in der westgotischen Kirche weit verbreitet war.
Auf diesen Seiten finden Sie:
Neu: Vorläufiges Verzeichnis der Pseudoisidor-Handschriften
Neu: Vorläufiges
Verzeichnis
der Rubriken
Neu: Alle drei Teile der Falschen Dekretalen, in abschließender Textgestalt bis zu der römischen Synode von 711 unter Papst Gregorius II. (vgl. ed. Hinschius, S. 753), in vorläufiger Textgestalt (nach Paris Vat. lat. 630) ab den Nonnullae sanctiones sancti et magni concilii Calcedonensis. Von den in die ed. Hinschius nicht aufgenommenen Schlussstücken der Sammlung sind einstweilen nur die Auszüge aus dem 4. bzw. 6. allgemeinen Konzil aufgenommen, da nur diese beiden Stücke in allen drei berücksichtigten Formen der Langversion (A1, A/B und Cluny-Version) vorkommen. Dabei sind die Auszüge aus den Akten des Konzils von Chalkedon hier erstmals vollständig wiedergegeben ( Die Ausgabe in J. B. Pitras Spicilegium Solesmense, Bd. 4, 1858, S. 166 - 191, ist unvollständig) und die Auszüge aus den Akten des 6. allgemeinen Konzils überhaupt erstmals veröffentlicht.
Neu: Einleitung zu den Capitula Angilramni in überarbeiteter Form
Die
Falschen Dekretalen haben eine weite Verbreitung gefunden und vor allem
im Mittelalter, aber auch bis in das geltende Kirchenrecht hinein,
Einfluss ausgeübt. Sogar das geltende amerikanische
Verfassungs-
und Zivilrecht ist von Pseudoisidor beeinflusst: Der Oberste
Gerichtshof der USA zieht in der Begründung zu einem 1972
ergangenen Urteil
(LINDSEY v. NORMET) zur Auslegung des 14. Verfassungszusatzes
“the exceptio spolii of the Pseudo-Isidore” heran,
so wie
er es schon in einer früheren Entscheidung
aus dem Jahre 1915 (GRANT TIMBER & MFG CO. v. GRAY) getan
hatte.
Dennoch ist der Text der Fälschungen bisher nur in
unzureichender
Weise veröffentlicht. Die erste Ausgabe durch Jacques Merlin
aus
dem Jahre 1523 (nachgedruckt. u.a. im Band 130 von J.P. Mignes
Patrologia Latina) fußt auf einer vergleichsweise
späten
Handschrift, die die Fälschungen zudem in einer vom
ursprünglichen Bestand nicht unbeträchtlich
abweichenden Form
bietet. Dennoch ist diese alte Ausgabe jedenfalls für einen
großen Teil der Falschen Dekretalen der 1863
veröffentlichten Edition von Paul
Hinschius
vorzuziehen, (Decretales
Pseudo-Isidorianae et Capitula
Angilramni, Leipzig 1863):
1.
Hinschius sind gravierende Fehler in der Datierung und
Klassifizierung seiner Handschriften unterlaufen:
b) Leipzig II.7 stammt nicht aus dem 11., sondern aus dem 9. Jahrhundert
c) Lucca Bibl. cap. Plut. II 123 stammt nicht aus dem 11., sondern aus dem 9. Jahrhundert
d) Paris lat. 9629 stammt nicht aus dem 10., sondern aus dem 9. Jahrhundert, der erste Teil (f. 1-47) sogar aus der Mitte des 9. Jahrhunderts
e) Rom Bibl Vallicelliana D.38 stammt nicht aus dem 11., sondern aus dem 9. Jahrhundert
f) Vat. Ottob. lat. stammt nicht aus dem 11./12., sondern aus dem 9. Jahrhundert
g) Vat. lat. 630 stammt nicht aus dem 11./12., sondern aus dem 9. Jahrhundert
2. Diese Fehldatierungen haben zu einer Fehleinschätzung bei
den Handschriftenklassen geführt:
a) Handschriftenklasse A/B (u.a. Vat.lat. 630 und Leipzig II.7) gehört ebenso wie Handschriftenklasse A1 mit an die Spitze der Überlieferung
b) An die Spitze von Handschriftenklasse A1 gehört nicht Paris BN lat. 9629, sondern Vat. Ottob. lat. 93
3. Einige
Handschriften – darunter Hinschius' Leithandschriften
–
sind den
falschen Handschriftenklassen zugeordnet:
a) Modena Bibl. Cap. O.I.4 (Leithandschrift für ed. Hinschius, S. 30 – 94) gehört nicht zu Handschriftenklasse A1, sondern zu Handschriftenklasse A2
b) Paris BN lat. 9629, Teil I (f. 1-47; Leithandschrift für ed. Hinschius, S. 94 – 249), gehört - ausweislich ihrer Terxtgestalt - nicht zu Handschriftenklasse A1, sondern zu Handschriftenklasse A/B und ist mit einer Handschrift der Klasse A2 kontaminiert.
Dies
hat zur Folge, dass der gesamte
Teil I der Falschen
Dekretalen nicht, wie Hinschius meinte, nach Klasse A1, sondern nach
Klasse A2
bzw. nach einer Mischung von Klasse A2 und Klasse A/B ediert ist.
Außerdem finden sich im Text auch Spuren von Hinschius'
Kollationsgrundlage, nämlich der Edition Merlins (bzw. eines
ihrer
Nachdrucke).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass
die ed. Hinschius
den Blick auf den Text der Falschen Dekretalen eher verstellt als
freigibt.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dem zum Zeitpunkt
des
Erscheinens
seiner Edition 28jährigen Paul Hinschius im Grunde jede
paläographische
Erfahrung fehlte. Beim Abdruck der "echten" Teile der Falschen
Dekretalen nach den "editiones vulgatae" folgte er einem Rat seines
Lehrers Emil Richter (1808-1864), der zu den angesehensten
Kirchenrechtlern
seiner Zeit gehörte. Hinsichtlich der wenig
zuverlässigen
Kollationen ist zu
berücksichtigen, dass Hinschius Anfang der 60er Jahre des 19.
Jahrhunderts
keinerlei technischen Hilfsmittel - nicht einmal Mikrofilme - zur
Verfügung
standen. Die in nur zwei Jahren fertiggestellte Edition bleibt unter
Berücksichtigung dieser Faktoren eine
außerordentliche
Leistung und die mehr
als 200seitige Editionseinleitung ist nach über 140 Jahren
zwar in
vielen
Einzelheiten überholt, bleibt aber nach wie vor eines der
lesenswertesten Werke
über die pseudoisidorischen Fälschungen.
Hinsichtlich der Ermittlung der von den Fälschern benutzten
Quellen hat
Hinschius, gestützt auf die Arbeiten Blondels und Knusts,
Grundlegendes
geleistet, das bis heute trotz einiger Ergänzungen in
Einzelheiten, im Ganzen nicht
überholt ist.
Auf
diesen Seiten entsteht ein neue Edition der Falschen
Dekretalen Pseudoisidors. Zunächst geht es darum, eine
bessere Annäherung an den Text der Dekretalen zu finden. .
Ein besserer Text, als er sich in den Editionen von Paul Hinschius oder
von Jacques Merlin findet, ist seit langem ein Forschungsdesiderat. Der
Text geht von einer Anregung Horst
Fuhrmanns zu einer "halbkritischen" Ausgabe aus (Wilfried HARTMANN -
Gerhard SCHMITZ [Hgg.], Fortschritt durch Fälschungen?
Ursprung,
Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen [MGH
Studien und Texte 31, Hannover 2002, S. 249f.]), zielt aber letztlich
auf eine eneu kritische Edition ab. Der Weg dorthin ist allerdings noch
weit.
Eine deutsche Übersetzung der Fälschungen existiert bislang nicht. Deswegen werden hier auch ausgewählte Stücke in Übersetzung (meist in Auszügen) bereitgestellt. Dieser Teil der Website steckt allerdings noch in den allerersten Anfängen.
Der Weg von einer "halbkritischen" Ausgabe zu einer kritischen Edition der Falschen Dekretalen ist freilich sehr weit. Dies wird auf diesen Seiten deutlich, wenn man die Editionen zweier anderer Fälschungen des pseudoisidorischen Kreises, der Capitula Angilramni und der bisher unbekannten Collectio Danieliana zum Vergleich heranzieht, die auf diesen Seiten ebenfalls angeboten werden.
Zunächst werden für die Falschen Dekretalen 7
Handschriften
aus dem 9. Jahrhundert herangezogen. Diese Handschriften sollen die
verschiedenen frühen Versionen der Falschen Dekretalen
repräsentieren. Es wird sich dabei um folgende, alle aus dem
9.
Jahrhundert stammende, Codices handeln:
Vat. lat 630 (V630)
Vat. Ottob. lat. 93 (O93)
New
Haven Beinecke Library 442 (N442)
Paris Bibliothèque nationale lat. 9629
repräsentieren die verschiedenen alten Formen der Langversion. In einer späteren Phase der Edition werden auch noch jeweils eine Handschriften der wohl frühestens im 11. oder 12. Jahrhundert entstandenen Hinschius'schen Handschriftenklassen B und C zur Ausgabe heranzuziehen sein. Ferner ist vorgesehen, den normannisch-insularen Traditionsstrang einerseits durch wenigstens eine vollständige Handschrift (voraussichtlich Eton College 97) und durch die Collectio Lanfranci mit in der Edition zu berücksichtigen.
Fürs erste sollen die Handschriften
Ivrea Biblioteca Capitolare 83 (I83)
Bibl. Vallicelliana D.38 (VD38)
Sankt Gallen Stiftsbibliothek 670 (SG 670)
die
Kurzversion der Falschen Dekretalen
(Hinschius-Klasse A2) repräsentieren. Die Handschrift aus der
Biblioteca Vallicelliana
ist auch deswegen von besonderem Interesse, weil sie mehr als 1000
erläuternde Glossen enthält. Welche weiteren
Handschriften
der Kurzversion zu berücksichtigen sein werden, wird auch von
den
Ergebniossen der von Klaus Zechiel-Eckes geplanten Analyse der
Überlieferung der Kurzversion der Falsachen Dekretalen
abhängen. Dabei sind die Handschriften der Kurzversion auch
deswegen von besonderer Bedeutung weil sie - vielleicht auch wegen
ihrer handlicheren Gestalt - in der kanonistischen Rezeption
Pseudoisidors eine besonders wichtige Rolle gespielt haben.
V630 repräsentiert die von Hinschius (Decretales
Pseudoisidorianae
et Capitula Angilramni. Leipzig 1863) sogenannte und von ihm
unterschätzte Klasse A/B. Die Folio-Handschift stammt aus dem
Kloster Corbie, dessen enge Beziehungen zu Pseudoisidor von Klaus
Zechiel-Eckes (z.B. Klaus Zechiel-Eckes, Auf Pseudoisidors Spur. Oder:
Versuch, einen dichten Schleier zu lüften, in: Wilfried
HARTMANN -
Gerhard SCHMITZ [Hgg.], Fortschritt durch Fälschungen?
Ursprung,
Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen [MGH
Studien und Texte 31, Hannover 2002] S. 1-28) betont worden sind, der
gezeigt hat, dass einige handschriftliche Quellen der Fälscher
aus
der Klosterbibliothek Corbies stammen. Die Handschrift ist
sorgfältig geschrieben und durchkorrigiert.
O93
repräsentiert die Hinschius-Klasse A1. Da diese Handschrift am
Anfang (es fehlen die Praefatio, der gefälschte Briefwechsel
zwischen Aurelius von Karthago und Papst Damasus I., der Konzilsordo,
das Breviarium, die Kanones der Apostel und nahezu der gesamte 1.
Clemens-Brief) und am Schluss (es fehlen alle Stücke ab dem
Brief
Leos I. an Bischof Anastasius von Thessaloniki) defekt ist wird an
Stelle dieser Handschrift für die Stücke am Anfang
die aus
dem 10. Jahrhundert stammende Handschrift Angers (A367),
Bibliothèque municipale 367 und für den Schluss
vorerst die
aus dem 9. Jahrhundert stammende Handschrift Paris,
Bibliothèque
nationale lat. 9629 (P9629) herangezogen.
O93 bietet eine sehr gute
Textqualität und ist sorgfältig korrigiert worden.
Der Mangel
an jedlichem Zierwerk zeigt, dass es sich um eine Arbeitshandschrift
handelt. Ein enger Zusammenhang der Handschrift mit der
Fälscherwerkstatt ist jedenfalls nicht
auszuschließen. Der
Konzilienteil von O93 ist stärker interpoliert als der von
V630.
So finden sich in c. 1 und c. 2 des 5. Konzils von Karthago in O93
typisch pseudoisidorische Einfügungen, die in V630 fehlen (s.
Text)
P9629 ist komplex zusammengesetzt. Hier interessiert vorerst der zweite
Teil der Handschrift (ab f. 48), der zusammen mit seiner Fortsetzung in
Paris Bibl. nat. lat. 1557 den im 9. Jahrhundert geschriebenen Teil III
einer A1-Version der Falschen Dekretalen enthält.
N442 repräsentiert die sogenannte Cluny-Version. Die
Handschrift
steht in engem Zusammenhang mit der Fälscherwerkstatt (vgl.
Karl-Georg Schon, Eine Redaktion der pseudoisidorischen Dekretalen aus
der Zeit der Fälschung, DA 34, 1978, S. 500-511). und
präsentiert eine sehr gute Textqualität. Auch hier
handelt es
sich um eine Arbeitshandschrift.
Paris Bibl. nat. lat. 9629 scheint in seinem ersten Teil eine A/B-Handschrift zu überliefern, während der zweite Teil der Handschrift vom Textbestand her eindeutig zur Klasse A1 zu rechnen ist, textlich aber deutliche Spuren von A/B aufweist. Ob dies auf Kontamination einer A1-Handschrift mit einer A/B-Überlieferung zurückzuführen ist oder ob wir es mit einer Zwischenstufe zwischen A1 und A/B zu tun haben, wird noch zu klären sein.
Da alle vier genannten Formen der Fälschung bereits mit
handschriftlichen Zeugen aus dem dritten Viertel des 9. Jahrhunderts
vorliegen, wird man damit rechnen müssen, dass alle vier
Formen in
dem Sinne authentisch (sit venia verbo) sind, dass sie alle
gleichermaßen unmittelbar auf die Fälscher selbst
zurückgehen. Immerhin ist es auffällig, dass zu einem
so
frühen Zeitpunkt schon so viele verschiedene Versionen in
Umlauf
waren. Es hat bis etwa zum 11. Jahrhundert – also etwa 200
Jahre
– gedauert, bis weitere Versionen hinzukamen. Hinsichtlich
der
Kurzversion (Hinschius-Klasse A2) kommt hinzu, dass in dem unmittelbar
auf die Praefatio folgenden gefälschten Briefwechsel zwischen
Damasus und Aurelius von Karthago (Stücke 2 und 3 der
nachfolgenden Texte) von einer angeblich von Papst Damasus
zusammengetellten Sammlung von Papstbriefen der Nachfolger des Apostels
Petrus bis zum Beginn des Pontifikats von Damasus die Rede ist, die
Damasus angeblich auf Bitte des Aurelius von Karthago erstellt haben
soll - also einer Sammlung, die genau dem Umfang der Kurzversion der
Falschen Dekretalen entspricht. Ein anderer Zweck als eben diese
Sammlung - also die Kurzversion der Falschen Dekretalen - zu
legitimieren, ist in dem Briefwechsel nicht zu erkennen. Hinsichtlich
A1 und A/B spricht überdies die unterschiedliche
Verfälschungsintensität (s. oben) für den
Urprung beider
Klassen in der pseudoisidorischen Werkstatt.
Für die echten Stücke der Falsche Dekretalen werden
zusätzlich folgende Handschriften herangezogen:
Für
Texte aus der Collectio
Dionysio-Hadriana:
Berlin Deutsche Staatsbibliothek Hamilton 132 (H132). Diese Handschrift
stammt aus Corbie und zeigt deutliche Spuren der Benutzung durch die
pseudoisidorische Werkstatt. Die ursprüngliche Hadriana
(geschrieben in der ab-Schrift Corbies) ist - vielleicht noch vor der
Mitte des 9. Jahrhunderts - in karolingischer Minuskel zu einer nur in
dieser Handschrift überlieferten Sonderform der Hispana
Gallica Augustodunensis
umgearbeitet und ergänzt worden.
Außerdem finden sich viele Merkzeichen derjenigen Art am
Rande,
die denen, die K. Zechiel-Eckes (Ein Blick in Pseudoisidors Werkstatt,
Francia 28/1, 2001, S. 37ff.) in anderen Corbie-Handschriften
nachgewiesen hat, die von Pseudoisidor nachweislich benutzt wurden
Für
Texte aus der Hispana-Tradition
werden neben der Berliner
Hamilton Handschrift die Hispana
Gallica des Cod. Wien
Österr. Nationalbibliothek 411 (Hispana
Gallica), sowie der
im 9. Jahrhundert in Corbie entstandene Vat. lat. 1341 (wie die
Hamilton Handschrift Hispana
Gallica Augustodunensis)
herangezogen. Außerdem überliefert auch die
Handschrift Eton
College 97 in ihrem Konzilienteil eine von Vat. lat. 1341 etwas
abweichende und der Hispana Gallica
regelmäßig näher stehende Form der Hispana Gallica
Augustodunensis. Da diese
Handschrift für den
normannisch-insularen Traditionsstrang ohnehin heranzuziehen sein wird,
wird die Hispana Gallica
Augustodunensis in
der Edition implizit mitediert werden.
Zur besseren Benutzbarkeit sind die Quellen vorläufig nach der Ausgabe von Paul Hinschius angegeben. Kleinere Versehen wurden stillschweigend korrigiert. Nur in besonders wichtigen Fällen wurden neuere Forschungsergebnisse bereits jetzt nachgetragen.
Ferner
wird die Rezeption der Falschen Dekretalen in den wichtigsten
Kanonessammlungen vom 9. Jahrhundert bis zum Dekret Gratians
berücksichtigt. Für die Collectio Anselmo dedicata,
Regino v.
Prüm, Pseudo-Remedius, Burchard v. Worms, die
74-Titel-Sammlung (Diversorum
patrum sententiae), Anselm v.
Lucca, Deusdedit, Bonizo v. Sutri,
Ivos Dekret und Panormia sowie für Gratians Dekret liegen die
Forschungsergebnisse H. Fuhrmanns (Einfluss und Verbreitung der
pseudoisidorischen Fälschungen 3, S. 785ff.) sowie
für den
Polycarpus des Kardinals Gregor v. San Crisogono die von U. Horst (Die
Kanonessammlung Polycarpus, MGH Hilfsmittel 5, 1980, S. 200ff.)
zugrunde. Für den ungedruckten Polycarp wurde
außerdem
ein auf der Website der
Monumenta Germaniae Historica
verfügbarer Text benutzt
(Typoskript von Uwe Horst aufgrund der Vorarbeiten von Carl Erdmann mit
einer Einführung zur Internetversion von Horst Fuhrmann).
Die Apparate zu Quellen und Rezeption sind bis zum 1. Fabianus-Brief
für diese Editionsphase abgeschlossen und werden mit der Zeit
vervollständigt werden.
Auch der Text wird nach und nach vervollständigt. Er richtet
sich
grundsätzlich nach Handschriftenklasse A1 (O93 bzw. A367 und
P9629). Andere Handschriften wurden zur Texterstellung herangezogen, so
weit A1 offensichtlich unsinnige Lesarten bietet und diese nicht von
wenigstens zwei weiteren Überlieferungssträngen
gedeckt sind.
Wie
oben dargelegt haben die Fälscher vermutlich ihr Werk in
mehreren
Versionen veröffentlicht. A1 enthält dabei den
umfassendsten
Text. Die Auswahl einer anderen Version der Fälschungen
hätte
dazu geführt, dass die Leitklasse u.U. mehrfach hätte
gewechselt werden müssen, so dass ein Text entstanden
wäre,
der so jedenfalls nicht überliefert ist und vermutlich auch
nie
existiert hat. Zechiel-Eckes hat in Francia 28/1, 2001, S. 69 gezeigt,
dass sich bei dem von ihm ebd, S. 71ff. edierten 2. Brief
des Papstes Iulius
an die orientalischen Bischöfe über 99 % des Textes
sichern
lassen, wenn man der Übereinstimmung von wenigstens drei der
vier
aus der Werkstatt der stammenden Klassen A1, A/B, A2 und Cluny-Version
folgt. Die hier gewählte Methode, A1 stets dann zu folgen,
wenn A1
nicht unsinnige Lesarten bietet, führt im Ergebnis zu kaum
einem
anderen Resultat. Es kann somit einstweilen dahingestellt bleiben,
welcher der vier aus der Werkstatt stammenden Klassen die zeitliche
Priorität zukommt. Zechiel-Eckes’ Vermutung, dass
der
Kurzversion A2 diese Priorität zuzuerkennen sei, ist zwar
aufgrund
der großen Quellennähe von A2 jedenfalls in diesem
Brief
verführerisch, doch stehen dieser Annahme auch erhebliche
Schwierigkeiten entgegen. So kennen wir A2-Handschriften aus dem 9.
Jahrhundert (Rom Bibl. Vallicelliana D.38 und Ivrea Bibl Capitolare
LXXXIII), die in einigen Punkten Anzeichen einer Ableitung aus einer
Handschrift der Langversion (A1 oder Cluny) aufweisen (Nummerierung
einzelner Briefe nach dem nur in der Langversion überlieferten
und
nur dort auch sinnvollen Inhaltsverzeichnis
zu Teil III
der Falschen
Dekretalen). Eine Entscheidung der Frage
wird - vielleicht - möglich sein, wenn der Text der Falschen
Dekretalen insgesamt konstituiert ist. Auch hier bleiben im
Übrigen die Ergebnisse der Studien zur Kurzversion durch
Zechiel-Eckes abzuwarten.
Die Textgestalt ist weitestgehend abgeschlossen, wenngleich noch mit kleineren Änderungen (etwa Berichtigung von Versehen im Rahmen einer erneuten Nachkollation) zu rechnen ist.
Auch für den dritten Teil der Dekretalen wird auf die o.g. Handschriften zurückgegriffen. Die Handschrift von Angers enthält den dritten Teil nicht. Für A1 wird hier die Handschrift Paris, Bibl. nat. lat 9629 (P9629) herangezogen, da O93 aufgrund eines Defekts der Handschrift in den Leo-Briefen abbricht. Welche Quesnelliana-Handschrift für die aus dieser Quelle abgeleiteten Stücke des dritten Teils in einer weiteren Phase des Editionsprojekts heranzuziehen ist, bleibt noch zu prüfen.
Der Text ist orthographisch vereinheitlicht. Fußnoten zu Textvarianten sind mit fortlaufenden Zahlen nummeriert. Rein orthographische Abweichungen sind nicht vermerkt.
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2004. 2005 Karl-Georg Schon
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5.9.2005
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